Verein der Freunde und Förderer der Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen e.V.
Eichsfeld 90a
06254 Zöschen
Tel.: 034638 20252
Fax: 034638 29991
Bankverbindung:
Kreissparkasse Saalekreis
BLZ: 80053762
Konto-Nr.:3640000179
Vorstand:
Vorsitzender: Herr Engelmann, Zöschen
Stellvertreter: Herr Hülßner, Zöschen
Schatzmeister: Frau Kramer, Zöschen
Sollten Sie Interesse haben, dem "Verein der Freunde und Förderer der Sekundarschule 'Bertolt Brecht' Zöschen e.V." beizutreten, wenden Sie sich bitte an obige Adresse oder rufen Sie bei uns an.
Spenden erbeten unter angegebenen Bankverbindung, eine Spendenquittung wird ausgestellt.
Danke.
Satzung des "Verein der Freunde und Förderer der Sekundarschule 'Bertolt Brecht' Zöschen e.V."
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Sekundarschule 'Bertolt Brecht' Zöschen e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Zöschen (Kreis Merseburg-Querfurt).
3. Er wurde am 25. April 1991 gegründet.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Merseburg eingetragen.
§2 Aufgaben und Zwecke des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen.
4. Er verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
a) unentgeltliches Überlassen von Lehr- , Lern- und anderen Hilfsmitteln an die Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen. Die überlassenen Gegenstände bleiben - soweit sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind - Eigentum des Vereins.
b) Zuschüsse zu Schülerfahrten und anderen Veranstaltungen der Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen.
c) Mitgestaltung eines lebendigen Schullebens in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Elternrat der Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft - Aufnahme
1. Mitgliede kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge über die Verwendung der Vereinsmittel zugunsten der Schule zu machen. Über solche Anträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§5 Jahresbeiträge; Spenden und Stiftungen
Der Mindestbeitrag pro Jahr und Mitglied wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden und sonstige Zuwendungen können nicht mit der Bedingung für die Verwendung verbunden werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung.
2. Die Austrittserklärung muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden; sie wird erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
§7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden der Schulleiter, der Vorsitzende der Gesamtelternvertretung sowie ein Mitglied der Lehrer der Sekundarschule "Bertolt Brecht" Zöschen geladen, soweit diese nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
§9. Aufgaben des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser vertritt den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
3. Geht die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes über das für eine unentgeltliche Tätigkeit zumutbare Maß hinaus, so kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, jedoch keine unverhältnismäßig hohe Vergütung.
4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Er entscheidet insbesondere in den Fällen des §2 Abs. 4 der Satzung.
§10 Rechnungsprüfung
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist jährlich Rechnung zu legen und durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.
2. Die Rechnungsprüfung ist durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder vorzunehmen.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung unterliegen folgende Angelegenheiten:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
2. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Satzungsänderungen
6. Auflösung des Vereins
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und mit Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist auf 7 Tage herabsetzen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
3. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse über vorliegende Anträge mit einfacher Mehrheit. Dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einem Drittel der Mitglieder bei gleichzeitiger Abgabe der Gründe oder einstimmig vom Vorstand beantragt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.